Neue Berechnungsmethode für die GDPR-Aufbewahrungsrichtlinie

Für die Anwendung der GDPR-Bereinigungsaktionen können Sie jetzt auch eine neue Berechnungsmethode anwenden: Kalenderjahr. MSR-1072 | Feb. 2025

Für wen ist diese Funktion interessant?

Mysolution-Recruiting-Kunden, die Kandidaten gemäß der GDPR-Aufbewahrungsrichtlinie bereinigen möchten.

Vorteile auf einen Blick:

  • Mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Aufbewahrungsrichtlinie
  • Erfüllt die Anforderungen der Finanzbehörden, Informationen bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren


Funktionsweise

Kandidaten, die beispielsweise noch im System vorhanden sind aufgrund einer früheren Arbeitsbeziehung, können nur mithilfe der GDPR-Aufbewahrungsrichtlinie bereinigt werden.

In dieser Richtlinie können Sie jetzt eine neue Berechnungsmethode basierend auf einem Kalenderjahr festlegen. Bisher konnten Sie bereits eine Aufbewahrungsrichtlinie mit der Auswahl Jahr/Monat/Tag einrichten, nun wurde die Option Kalenderjahr hinzugefügt.


Das Ergebnis der Berechnung mit Kalenderjahr ist, dass die Aufbewahrungsfrist automatisch auf den ersten Tag des folgenden Kalenderjahres gesetzt wird. Ein Beispiel:

In den Setup-Typen für benutzerdefinierte Metadaten ist eine GDPR-Aufbewahrungsrichtlinie mit der Berechnungsmethode 5 Kalenderjahre festgelegt, wobei der Berechnungsstartpunkt das Arbeitsvertragsdatum ist.

Angenommen, das Enddatum des letzten Arbeitsvertrags eines bestimmten Kandidaten ist der 12. März 2019. Basierend auf der festgelegten Aufbewahrungsrichtlinie müssen die Informationen nach dem 31.12.2024 gelöscht werden. Denn gemäß dieser Berechnung in diesem Beispiel wird der Stichtag auf den 31.12.2019 gesetzt. Fünf Jahre nach diesem Datum ist der 31.12.2024, sodass die Daten ab dem 1. Januar 2025 bereinigt werden.

Feature Implementierungszeit

  • Sehr geringer Implementierungsaufwand, sofern bereits eine Einrichtung für die GDPR-Aufbewahrungsrichtlinie vorhanden ist.

 

🔗 Hier finden Sie die Übersicht über alle Funktionen des MSR Februar Release 2025.